Recht

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Zur Schadensabrechnung nach Gutachten

von Axel Dammer

 

Die Entscheidung des BGH vom 28.01.2025 (VI ZR 300/24) bestätigt eigentlich eine Selbstverständlichkeit, da zu ebendiesem Punkte die Rechtsprechung seit Jahren gefestigt ist. Der Fall zeigt indes, dass Kfz-Haftpflichtversicherer immer wieder den Versuch unternehmen, auch ständige Rechtsprechung durch rechtlich nicht haltbare Regulierungsentscheidungen zu umgehen.

Grundsätzlich hat der Geschädigte eines Verkehrsunfalls bei Weiternutzung seines beschädigten Fahrzeuges Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Netto-Reparaturkosten bis zur Höhe des festgestellten Wiederbeschaffungswertes ("Zeitwert") des Fahrzeuges. Es spielt hierbei keine Rolle, ob die Reparatur tatsächlich durchgeführt wurde oder ob möglicherweise lediglich eine Teilreparatur stattgefunden hat. Es bedarf insbesondere auch keiner Vorlage von Reparaturrechnungen oder anderen Reparaturbelegen. Entscheidend ist allein der Nachweis, dass das Fahrzeug verkehrssicher ist und es vom Geschädigten weiter genutzt wird. Es handelt sich hierbei um die sog. "fiktive Schadensabrechnung“.

Das Recht auf eben diese Abrechnung hat der BGH mit der vorgenannten Entscheidung erneut bestärkt. Die beklagte Versicherung verweigerte die Auszahlung der nach Gutachten erforderlichen vollständigen Reparaturkosten unverlangte einen vermeintlich erforderlichen Nachweis über die tatsächliche Höhe der Reparaturkosten, da der Geschädigte sein Fahrzeug im Ausland günstiger hatte instand setzen lassen.

Dieses Ansinnen der Versicherung wies der erkennende Senat zurück und stellte unmissverständlich fest, dass der Geschädigte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkten verpflichtet ist, Angaben zur tatsächlichen Höhe der angefallenen Reparaturkosten zu tätigen.

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