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Weiteres Urteil zum Abgasskandal

von Axel Dammer

 

Nach der zulasten des klagenden Käufers ausgefallenen Entscheidung des LG Bochum hält das LG München in seiner Entscheidung vom 14.04.16 (23 O 23033/15) den Kaufvertrag über ein von der „Schummelsoftware“ betroffenes jedenfalls für anfechtbar. Es verurteilte das beklagte Autohaus zur Rückabwicklung des Kaufvertrages und zu Schadenersatz.

Die zunächst für betroffene Kunden positiv klingende Entscheidung ist nach unserer Auffassung jedoch leider nicht der „Stein der Weisen“. Das Landgericht München hatte sich im vorliegenden Falle nämlich leider mit der eigentlich interessanten Frage nach einem verschuldensunabhängigen Rücktrittsrecht aus dem Gesichtspunkt der Sachmängelgewährleistung nicht zu befassen. Der Kläger in München stützte sich ausdrücklich auf eine Anfechtung des Kaufvertrages aufgrund einer arglistigen Täuschung. Eben eine solche dürfte in den weit überwiegenden Fällen jedoch gerade nicht anzunehmen sein, da üblicherweise auch die betroffenen Autohäuser bei Abschluss der jeweiligen Verträge keine Kenntnis von der Manipulation hatten. Jedenfalls dürfte eine solche nicht erfolgsversprechend nachweisbar sein.

Die Besonderheit beim vom Landgericht München zu entscheidenden Fall lag darin, dass das betroffene Autohaus nach eigenen Angaben als 100prozentige Tochtergesellschaft des VW-Konzerns tätig ist. Das Autohaus habe daher besonderes Vertrauen als Konzerntochter in Anspruch genommen und müsse sich daher auch Wissen des Herstellerunternehmens zurechnen lassen.

Tatsächlich übertragbar sind die Argumente des Gerichts daher nur für diejenigen Kunden, die ihr Fahrzeug unmittelbar beim VW-Konzern oder einer Tochtergesellschaft erworben haben. Das dürfte jedoch nur in wenigen Fällen zutreffen.

Eine klärende Entscheidung höherer Instanz bleibt daher weiterhin abzuwarten.

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