Erweiterte Zuständigkeiten der Amtsgerichte
von Axel Dammer
Durch eine seit dem 01.01.26 wirksame Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) wurde die Zuständigkeit der Amtsgerichte erheblich erweitert.
Bis zum Ende des vergangenen Jahres fielen allgemeine zivilrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Gegenstandswert von € 5.000,- in die Zuständigkeit der Amtsgerichte. Mit der Gesetzesänderung wurde die Zuständigkeit auf Streitigkeiten bis zu einem Wert von 10.000,- € erhöht. Erst ab höheren Streitwerten besteht eine erstinstanzliche Zuständigkeit der Landgerichte und somit auch der vor den Landgerichten bestehende Anwaltszwang.
Es bleibt Rechtssuchenden ungeachtet der Änderung der gerichtlichen Zuständigkeiten natürlich unbenommen, sich weiterhin auch bei Zuständigkeit des Amtsgerichtes anwaltlich beraten und vertreten zu lassen. Die Gesetzesänderung berührt weder die Eintrittspflicht einer etwa bestehenden Rechtsschutzversicherung oder die Voraussetzungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe.