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Das Märchen der "Freigabeerklärung"

von Axel Dammer

Zum Lieblings-Fantasiewort der Haftpflichtversicherer

 

Immer wieder begegnet Geschädigten nach Verkehrsunfällen die scheinbar großmütige Mitteilung des Haftpflichtversicherers, die Veräußerung oder die Reparatur des beschädigten Fahrzeuges werde "freigegeben". Entgegen der offenbar vorherrschenden Auffassung vieler Versicherer verbleibt das Eigentum am Unfallfahrzeug und auch die alleinige Verfügungsgewalt über dieses beim Geschädigten. Die "Reparaturfreigabeerklärung" ist nur eine scheinbar gängige "Fachvokabel". Tatsächlich ist sie eine Erfindung der Versicherer.

Es bedarf daher weder bei Totalschäden noch bei Reparaturschäden nach Verkehrsunfällen einer "Freigabeerklärung", bevor das Unfallfahrzeug verkauft oder repariert wird.

Ausdrücklich für den Fall der Veräußerung eines Fahrzeuges zu dem vom Sachverständigen festgestellten Restwertes hat das der 6. Zivilsenat BGH bestätigt (VI ZR 101/16). Das gleiche gilt jedoch auch für Reparaturen. Ist ein Fahrzeug reparaturwürdig, kann ein Reparaturauftrag auch sofort erteilt werden. Eine "Freigabeerklärung" ist nicht erforderlich. Im Gegenteil dürfte ein Abwarten auf eine solche Erklärung und eine dadurch verspätete Reparatur den Vorwurf eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht auslösen, da sich hierdurch der Nutzungsausfall verlängert.

 

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