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Erste Entscheidung im VW-Abgasskandal

von Axel Dammer

 

Eine erste Entscheidung zum sog. „VW-Abgasskandal“ fällt zulasten des klagenden Kunden aus. Das Landgericht Bochum befand in seinem Urteil vom 16.03.16 (I-2 O 425/15), dass die im Fahrzeug des klagenden VW-Kunden eingebaute Software keinen erheblichen Mangel darstellt. Somit sei der Kläger auch nicht zum Rücktritt berechtigt.

Dies ändert natürlich nichts daran, dass betroffene Fahrzeuge mangelhaft im Rechtssinne sind. Allerdings sind die Kunden auf die Gewährleistungsrechte der Nacherfüllung oder der Kaufpreisminderung beschränkt.

Wer also seinen manipulierten VW auf keinen Fall behalten möchte, dürfte nach dem bisherigen Stand der Rechtsprechung gut damit bedient sein, etwa unterbreiteten Rückkaufangebote der VW-Händler offen gegenüber zu stehen.

Der Kläger im Verfahren ging gegen einen VW-Händler vor, bei welchem das Gericht davon ausging, dass diesem selbst eine arglistige Täuschung nicht vorzuwerfen sei. Anders wäre die Entscheidung sicher ausgefallen, hätte der betroffene Kunde das Fahrzeug unmittelbar vom Hersteller VW erworben und sich wegen des Einbaus der "Schummelsoftware" darauf berufen, dass er bewusst getäuscht wurde. Doch in den meisten Fällen besteht ein unmittelbareres Vertragsverhältnis zwischen Kunden und Fahrzeughersteller gerade nicht.

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