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Kein ewiges Widerrufsrecht mehr!

von Axel Dammer

Der Bundesgesetzgeber beendet mit einem am 21.03.16 in Kraft tretendem Gesetz die unbegrenzte Nutzung des so. „Widerrufsjokers“.

Eine Vielzahl von Widerrufsbelehrungen in Verbraucherdarlehensverträgen hielten in der Vergangenheit einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Klauseln erwiesen sich als nicht ordnungsgemäß mit der Folge, dass sich ein Darlehensnehmer auch noch Jahre nach Vertragsschluss durch einen wirksamen Widerruf vom Vertrag lösen konnte. Auf diesem Wege konnte eine ansonsten anfallende Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Beendigung des Darlehens umgangen werden.

Mit dem neuen Gesetz wird diese Möglichkeit sowohl für Altverträge als auch für neue Kreditverträge begrenzt. Das geänderte Verbraucherschutzrecht (§ 356 b Absatz 2, Satz 4 BGB) sieht nunmehr vor, dass ein im Vertrag eingeräumtes Widerrufsrecht unabhängig von der Belehrung spätestens nach einem Jahr und 14 Tagen endet. Das „ewige Widerrufsrecht“ ist damit Geschichte. Für Verträge, die vor der Gesetzesänderung beschlossen wurden gilt, dass ein Widerruf spätestens 3 Monate nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung erklärt werden muss; mithin spätestens bis zum 21.06.16.

Nutzen Sie also jetzt die letzte Möglichkeit, von einem etwa noch bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch zu machen.

 

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