Das Leid mit der Waschanlage
von Axel Dammer

Leider nicht selten sehen sich Benutzer automatischer Autowaschanlagen mit einer Beschädigung ihres Fahrzeuges durch die Anlage konfrontiert. Bislang dürfte ein Schadensersatzanspruch gegen den Betreiber der Waschanlage häufig daran gescheitert sein, dass dieser sich unter Verweis auf seine AGB und den Nachweis der regelmäßigen Wartung der Anlage entlastete. In der Rechtsprechung wurde eine Haftung der Betreiber bis dato mit dieser Argumentation zumeist verneint
Dies dürfte sich voraussichtlich mit einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21.11.2024 (VII ZR 39/24) ändern.
Der Senat führt in der Entscheidung zwar aus, dass Kunden selbstverständlich grundsätzlich verpflichtet sind, den Nachweis für eine Pflichtverletzung und ein Verschulden des Betreibers zu führen. Liegt die Ursache für den eingetretenen Schaden jedoch nachweislich allein im Obhuts- und Gefahrenbereich des Anlagenbetreibers, wird die Pflichtverletzung und das Verschulden zulasten des Betreibers vermutet.
Der Betreiber einer Anlage wird somit durch das Gericht insbesondere die Pflicht auferlegt, darzulegen und zu beweisen, dass auch eine konstruktionsbedingte Ungeeignetheit der Anlage für das Fahrzeug nicht bekannt- und auch nicht erkennbar war.
Dieser Pflicht kommt der Anlagenbetreiber jedenfalls nicht allein dadurch in ausreichender Weise nach, dass er auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist oder darlegt, dass es zu einem „vergleichbaren Fall“ in der Vergangenheit nicht gekommen ist.