Erstattung von Anwaltskosten nach Unfall in Polen
von Axel Dammer
Grundsätzlich sieht das EU-Recht vor, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls in jedwedem EU-Mitgliedstaat die Möglichkeit hat, seine Schadensersatzansprüche aus dem Unfallereignis vor dem zuständigen Gericht des eigenen Mitgliedsstaates geltend zu machen. Für die rechtliche Bewertung des Unfallereignisses findet jedoch das jeweilige Recht des Mitgliedsstaates Anwendungen, in welchem sich der Unfall zugetragen hat.
Einer der vielen streitigen Punkte hierbei ist häufig die Frage nach dem Erstattungsanspruch betreffend die Gebühren für die anwaltliche Vertretung zur Durchsetzung der Forderung. Nach deutschem Recht besteht ein solcher Erstattungsanspruch nach Verkehrsunfällen ausnahmslos. In gleicher Weise besteht ein Erstattungsanspruch zum Beispiel auch regelmäßig bei einem Verkehrsunfall in den Niederlanden.
In einigen EU-Staaten gestaltet sich die Rechtslage indes nicht derart eindeutig. Insbesondere polnische Versicherer stellten sich in der Vergangenheit regelmäßig auf den Standpunkt, ein Erstattungsanspruch betreffend die Gebühren für einen deutschen Rechtsanwalt sei nicht von der Schadensersatzforderung erfasst.
Eine eindeutig zu Gunsten der Unfallgeschädigten ausgefallene Entscheidung fällte nunmehr das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 03.08.2021 (1 U 108/20). Der Senat stellte unmissverständlich fest, dass dem Geschädigten des Verkehrsunfalls auch nach polnischem Recht ein Erstattungsanspruch für die Kosten eines in Deutschland beauftragten Rechtsanwalts zusteht.
Eine häufige für Unfallgeschädigte sehr bedeutende Streitfrage ist damit jedenfalls im hiesigen Gerichtsbezirk höchstrichterlich geklärt. Auch nach einem Verkehrsunfall in Polen müssen Geschädigte somit bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung bestehender Schadensersatzansprüche nicht um die mit der Beauftragung einhergehenden Kosten besorgt sein. Diese sind nach der vorgenannten Rechtsprechung Bestandteil des Schadensersatzanspruchs und somit von der gegnerischen polnischen Haftpflichtversicherung zu tragen.