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Dashcam weiterhin illegal... oder doch nicht?

von Axel Dammer

 

Am 15.05.18 hat der für das Verkehrsrecht zuständige sechste Senat des Bundesgerichtshofes medial viel beachtet die Verwertung der Aufnahme einer Dashcam zur Aufklärung eines Verkehrsunfalls für zulässig erachtet (VI ZR 233/17). Gleichzeitig führt der Senat aber aus, dass die "anlasslose" Nutzung der Kamera einen Datenschutzverstoß darstellt. Dieser hindere allerdings nicht die Verwertbarkeit als Beweismittel. Es habe hier eine Interessenabwägung stattzufinden.

Unbeantwortet bleibt die Frage, welcher "Anlass" die Mittel heiligt. Zweifellos der konkrete Verkehrsunfall. Aber wie ist die Lage, wenn nichts passiert? Denn die Dashcam wird bei lebensnaher Betrachtung nicht erst kurz vor dem Unfall eingeschaltet werden, sondern die gesamte Fahrt und damit auch bei unfallfreier Fahrt den gesamten Verkehrsraum filmen. 

Es stellt sich sogar die Frage, ob sich der Nutzer einer Dashcam nicht sogar ab dem 25.05.18 der Gefahr eines empfindlichen Bußgeldes nach der Datenschutzgrundverordnung aussetzt. 

So lässt die Entscheidung leider viele Fragen offen, die nach hiesiger Einschätzung auch nur durch den Gesetzgeber beantwortet werden können, indem eine verbindliche gesetzliche Regelung zur Zulässigkeit oder eben auch Unzulässigkeit von Dashcams getroffen wird. 

So lange eine solche Regelung nicht existiert, sollte sich jeder Dashcam-Nutzer trotz des BGH-Urteils über die datenschutzrechtliche Problematik im Klaren sein und für sich selber eine Abwägung treffen, welches rechtliche Risiko ihm die "Beweissicherung" wert ist.

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