Schweigen ist Gold!
von Axel Dammer
Sie haben das Recht zu schweigen!
Dieses Recht dürfte nicht erst seit diversen amerikanischen Krimi-Serien hinreichend bekannt sein. Es ist Auswuchs eines elementaren Grundsatzes im rechtsstaatlichen Strafverfahren. Der Beschuldigte kann nicht verpflichtet werden, sich selber zu belasten. Hieraus erwächst ein vollständiges Schweigerecht. Eben aus diesem Schweigen dürfen konsequenterweise keinerlei negativen Schlüsse für den Beschuldigten oder Angeklagten gezogen werden.
Anders verhält es sich, wenn sich der Beschuldigte freiwillig dazu entschließt, Angaben zur Sache zu tätigen. In diesem Falle können sämtliche Angaben im Verfahren verwertet werden. Auch aus der Tatsache, dass der Beschuldigte zu Teilen des Sachverhaltes keine Angaben macht, kann das Gericht in diesem Falle (auch negative) Schlüsse ziehen.
Auf diesem Wege wird seitens der Ermittlungsbehörden und der Gerichte nicht selten der Versuch unternommen, ein solches „Teilschweigen“ zu konstruieren, um dieses bei der Urteilsfindung verwenden zu können.
Eben dieser Praxis schiebt der BGH mit seiner Entscheidung vom 01.07.2022 (1 StR 139/22) in einer häufigen Konstellation klarstellend einen Riegel vor; nämlich im Fall des sog. "pauschalen Bestreitens“. Besteht die Stellungnahme des Angeklagte ausschließlich aus der Angabe, dass er den Vorwurf insgesamt in Abrede stellt und sich im Übrigen nicht äußert, steht dies nach den eindeutigen Feststellungen des Senats einem Schweigen gleich.
Der BGH stellt eindeutig klar, dass es keine Rolle spielt, ob das erkennende Gericht eben diese Vorgehensweise als "taktisches Aussageverhalten" deklariert oder den Zeitpunkt des Bestreitens für "auffällig" erachtet. Das Gericht darf auf dem Schweigen des Angeklagten ohne wenn und aber keinerlei negativen Schlüsse ziehen. Dies gilt auch dann, wenn ebendieses Schweigen mit der pauschalen Aussage begleitet wird, die Tat werde bestritten.