Recht

Aktuell

Die Versicherungen und die Verbringungskosten

von Axel Dammer

 

In seiner jüngst veröffentlichten Entscheidung vom 25.09.2018 (VI ZR 65/18) hatte sich der BGH ein weiteres Mal mit der Frage der Erstattung von Verbringungskosten (Kosten des Fahrzeugtransportes z.B. zu externen Lackierbetrieben) zu befassen.

Diverse Haftpflichtversicherungen vertreten hier seit jeher die – schon immer unrichtige – Auffassung, diese Verbringungskosten seien im Rahmen einer fiktiven Abrechnung des Haftpflichtschadens nach einem Verkehrsunfall (also auf Basis eines Gutachtens oder eines Kostenvoranschlages) nicht erstattungsfähig.

In der oben genannten Entscheidung hat der BGH seine bereits bestehende Rechtsprechung erneut bestärkt und darauf hingewiesen, dass Verbringungskosten selbstverständlich auch in diesem Falle von einer eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung zu zahlen sind.

Der Senat betont hierbei jedoch, dass unberührt hiervon natürlich die Möglichkeit der Haftpflichtversicherung verbleibt, auf eine konkrete (!) kostengünstigere Reparaturmöglichkeit zu verweisen. Die Verbringungskosten können selbstverständlich weiterhin gekürzt werden, sofern diese in der Alternativwerkstatt nicht anfallen würden.

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