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Urlaub verfällt allenfalls nach Hinweis des Arbeitgebers

von Axel Dammer

 

Das Bundesarbeitsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 19.02.19 (9 AZR 541/15) auf die Klage eines Arbeitnehmers eine häufige Praxis diverser Arbeitgeber für unzulässig erklärt. Der jährliche Erholungsurlaub verfällt nach der Entscheidung des Gerichts nicht automatisch, wenn er nicht rechtzeitig beantragt wird. Vielmehr ist der Arbeitgeber verpflichtet, klar und rechtzeitig dazu aufzufordern, den verbleibenden Urlaub zu nehmen und darauf hinzuweisen, dass dieser sonst verfällt. 

Wann dieser Hinweis "klar" und wann er "rechtzeitig" ist, stellte das Gericht nicht fest. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass diese Frage in der Zukunft die Instanzgerichte beschäftigen wird.

Die Pressemittelung des BAG zur Entscheidung finden Sie hier.

 

 

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