In der ersten höchstrichterliche Entscheidung beschäftigt sich der BGH mit der vielfach vorgebrachten Störung der Geschäftsgrundlage durch Studioschließungen infolge der Covid-19-Pandemie und lässt die Begründung nicht gelten.
Bisweilen wurde bereits gemutmaßt, ob die Rechtsprechung des BGH zum sog. „Integritätszuschlag“ noch lange aufrecht erhalten bleibt. Mit einer Entscheidung des 6. Senats vom 16.11.2021 wurde sie nunmehr sogar noch bestärkt.
Ab heute entfallen in den Kanzleiräumlichkeiten alle allgemeinen Einschränkungen bei persönlichen Besuchen. Dies gilt mit Ausnahme der Maskenpflicht, die wir übergangsweise mit Blick auf das Infektionsgeschehen aufrecht erhalten. Bitte beachten Sie jedoch unsere Empfehlungen zu persönlichen Besuchen.