In der ersten höchstrichterliche Entscheidung beschäftigt sich der BGH mit der vielfach vorgebrachten Störung der Geschäftsgrundlage durch Studioschließungen infolge der Covid-19-Pandemie und lässt die Begründung nicht gelten.
Bisweilen wurde bereits gemutmaßt, ob die Rechtsprechung des BGH zum sog. „Integritätszuschlag“ noch lange aufrecht erhalten bleibt. Mit einer Entscheidung des 6. Senats vom 16.11.2021 wurde sie nunmehr sogar noch bestärkt.